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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55   

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BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55 (https://dejure.org/1956,101)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1956 - I B 97.55 (https://dejure.org/1956,101)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1956 - I B 97.55 (https://dejure.org/1956,101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Enteignung; Flurbereinigung; Landabzug; Landabzug im Unternehmensverfahren; Landabzug nach § 47 FlurbG; Verfassungsmäßigkeit; Verkehrsflächen

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  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) - Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtmäßigkeit der Enteignung von Grundstücken zur Teilumlegung einer Autobahn - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 156
  • NJW 1956, 643
  • DVBl 1956, 300
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.01.1954 - I B 49.53

    Zulassung der Revision bei offensichtlicher Richtigkeit im Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55
    Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1954 (BVerwGE 1, 67) entwickelt hat.
  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
    Auszug aus BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55
    Daß ein nur auf eine Neuverteilung des Umlegungsgebietes unter den Altbesitzern gerichtetes Umlegungsverfahren keine Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - ist, hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. November 1954 (BVerwGE 1, 225) dargelegt.
  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Nur wenn der Landabzug "im Rahmen der die Umlegung kennzeichnenden Interessenrichtung" (so BVerwG, Beschluss vom 9. November 1954 - BVerwG 1 B 145.53 - BVerwGE 1, 225 ; auch Beschluss vom 20. Februar 1956 - BVerwG 1 B 97.55 - BVerwGE 3, 156 ) bleibt, ist auch die wertgleiche Abfindung der Teilnehmer gewährleistet.
  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    In beiden Fällen kann es bei Durchführung - nicht schon bei Anordnung - der Flurbereinigung zu Enteignungen kommen (vgl. insbesondere § 88 Nr. 4 FlurbG und dazu BVerwGE 3, 156 [BVerwG 20.02.1956 - I B 97/55]; Beschlüsse vom 9. Januar 1979 - BVerwG 5 B 50.77 - und 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - sowie auch BGHZ 66, 173 [BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73]).

    Die Projektverwirklichung wird vielmehr mit dem Instrument der Unternehmensflurbereinigung als dem gegenüber der Enteignung milderen, verhältnismäßigeren Mittel (vgl. Hegele, a.a.O., RdNr. 3 zu § 87; Quadflieg, a.a.O., RdNr. 53 zu § 87 FlurbG - jeweils mit weiteren Nachweisen) angestrebt, in einem Verfahren also, das mit dem Ziel der durch das Unternehmen notwendig gewordenen Folgenbewältigung die Vorteile einer Neuordnung der Besitzverhältnisse verbindet (dazu BVerwGE 3, 156 [BVerwG 20.02.1956 - I B 97/55] und Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - ) und vornehmlich darauf gerichtet ist, den Grundbesitz und die landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen so weit wie möglich zu erhalten (BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvR 960/80 -).

  • BVerwG, 21.10.2009 - 9 C 9.08

    Flurbereinigungsverfahren; Unternehmensflurbereinigung; Fristunterbrechung;

    Die Unternehmensflurbereinigung kann den einzelnen Teilnehmern auch dadurch zugute kommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen allein nicht geboten wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1956 - BVerwG 1 B 97.55 - BVerwGE 3, 156 und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 4 S. 4).
  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 118/81

    Keine enteignende Wirkung einer Regelflurbereinigung

    Soweit den Beteiligten eine Landabgabe zugunsten des Unternehmens abgefordert wird, stellt das einen Enteignungstatbestand dar (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG; BVerwGE 3, 156, 157; 12, 1, 2).

    Die bisher unregelmäßig im Gemenge liegenden Grundstücke sollen planmäßig derart neu verteilt werden, daß jeder Eigentümer einen dem bisherigen gleichwertigen, nach seiner Lage jedoch rationeller zu bewirtschaftenden Grundbesitz erhält (BVerwGE 3, 156, 157; BGHZ 27, 15, 23).

  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 98/73

    Enteignende Wirkung einer Unternehmensflurbereinigung

    Soweit den Beteiligten eine Landabgabe zugunsten des Unternehmens abgefordert wird, stellt das einen Enteignungstatbestand dar (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG; BVerwGE 3, 156, 157; 12, 1, 2).

    Nur die für das Unternehmen vorgenommenen Landabzüge sind Gegenstand der Enteignung (BVerwGE 3, 156, 157).

  • BVerwG, 19.06.1970 - IV B 196.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Zwar stellt sich der Landabzug für die nicht den Interessen der Altbesitzer dienenden gemeinschaftlichen Einrichtungen als Enteignung dar (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1956 - BVerwG I B 97.55 - [BVerwGE 3, 156]), der auf Grund des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG bestehendem Pflicht einer Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung ist aber durch § 88 Nr. 4 FlurbG genügt, wonach der Träger des Unternehmens für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche Entschädigung zu leisten hat.

    Richtet sich also die Zulässigkeit der Enteignung selbst nach dem, jeweils in Frage kommenden besonderen Gesetz, so erfolgt lediglich der Vollzug, der Enteignung statt nach den sonst geltenden landesrechtlichen Vorschriften über das Enteignungsverfahren (§ 19 Abs. 5 FStrG) im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 87 ff. FlurbG (vgl. auch Beschluß vom 20. Februar 1956 - BVerwG I B 97.55 - [BVerwGE 3, 156 [157]]).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

    Die Unternehmensflurbereinigung kommt den einzelnen Teilnehmern aber auch dadurch zugute, daß bei Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet in aller Regel wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung allein nicht geboten wäre (s. BVerwGE 3, 156 ;Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - ).
  • BVerwG, 09.01.1979 - 5 B 50.77

    Annahme einer Enteignung bei Besitzentzug auf Grund einer vorläufigen Anordnung -

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, worauf die Kläger selbst hinweisen, geklärt, daß die Landabzüge, die in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG zugunsten eines Unternehmens vorgenommen werden, eine Enteignung im Sinne Art. 14 GG darstellen, für die der Träger des Unternehmens gemäß § 88 Nr. 4 FlurbG eine Geldentschädigung zu leisten hat (vgl. BVerwGE 3, 156).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Kläger auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1956 (BVerwGE 3, 156).

  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

    In folgerichtiger Anwendung dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht Landabzüge, die in einem Umlegungsverfahren für die Autobahn bestimmt waren, als Enteignung angesehen, "denn sie dienen einem dem Interesse der (von der Umlegung) Betroffenen entgegengesetzten Interesse" (Beschluß vom 20. Februar 1956 in BVerwGE 3, 156 [157]).
  • BGH, 14.07.1982 - III ZR 181/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Soweit den Beteiligten eine Landabgabe zugunsten des Unternehmens abgefordert wird, stellt das einen Enteignungstatbestand dar (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG; BVerwGE 3, 156, 157; 12, 1, 2).

    Die bis her unregelmäßig im Gemenge liegenden Grundstücke sollen planmäßig derart neu verteilt werden, daß jeder Eigentümer einen dem bisherigen gleichwertigen, nach seiner Lage jedoch rationeller zu bewirtschaftenden Grundbesitz erhält (BVerwGE 3, 156, 157; BGHZ 27, 15, 23).

  • BGH, 26.05.1983 - III ZR 63/82

    Landabfindung als besonderer Art der Enteignungsentschädigung zum Ausgleich eines

  • BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60

    Städtische Umlegung von Grundstücken - Gewährung von Entschädigungsleistungen

  • BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89

    Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung - Gewährung einer angemessenen

  • BVerwG, 30.07.1980 - 5 B 25.79

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung - Annahme einer Enteignung nach dem

  • VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577

    Bei einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind die berechtigten

  • BGH, 30.06.1977 - III ZR 74/75

    Bindungswirkung einer von einem Flurbereinigungsgericht ausgesprochenen

  • BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82

    Verkehrswertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

  • BVerwG, 14.01.1966 - IV B 111.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.12.1970 - IV B 211.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bereitstellung

  • BVerwG, 04.08.1965 - I C 90.61

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 13a N 06.3263

    Festsetzung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im

  • BVerwG, 12.05.1959 - I C 227.56

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.01.1959 - III ZR 132/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.06.1970 - III ZR 38/69

    Bewertung eines Vorgangs als einheitlicher enteignungsgleicher Eingriff -

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1962 - 5 S 496/59
  • VGH Bayern, 18.03.1976 - 111 XIII 75
  • VGH Hessen, 22.03.1973 - III F 89/68
  • VGH Hessen, 26.08.1969 - F III 165/68
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 13.06.1956 - I B 97.55   

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OVG Berlin, 13.06.1956 - I B 97.55 (https://dejure.org/1956,9336)
OVG Berlin, Entscheidung vom 13.06.1956 - I B 97.55 (https://dejure.org/1956,9336)
OVG Berlin, Entscheidung vom 13. Juni 1956 - I B 97.55 (https://dejure.org/1956,9336)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 12.12.1957 - VII B 34.57

    Rechtsmittel

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil, des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 1956 - OVG I B 97.55 - wird zurückgewiesen.
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